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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12   

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https://dejure.org/2012,48414
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12 (https://dejure.org/2012,48414)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.12.2012 - 2 M 175/12 (https://dejure.org/2012,48414)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - 2 M 175/12 (https://dejure.org/2012,48414)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12
    Im Übrigen kann der Aufnahmezusage des Bundesverwaltungsamts zugunsten der jüdischen Immigrantin aus der ehemaligen Sowjetunion aus dem Dezember 1998 jedenfalls nach dem Inkrafttreten des § 23 Abs. 2 AufenthG keine der allgemeinen Begründung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG entgegenstehende Rechtsstellung der Antragstellerin entnommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, zit. nach juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12
    Denn zwar ist auch der innere Wille des Ausländers bzw. hier der der Eltern der Antragstellerin zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit der Ausreise zu berücksichtigen; letztlich entscheidend kommt es aber auf den objektivierten Zweck und die Dauer des Aufenthalts im Ausland an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 2. November 2010 - 10 B 09.1771 -, zit. nach juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juli 2010 - OVG 3 N 58.10 -, zit. nach juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 3 N 58.10

    Ausländerrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12
    Denn zwar ist auch der innere Wille des Ausländers bzw. hier der der Eltern der Antragstellerin zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit der Ausreise zu berücksichtigen; letztlich entscheidend kommt es aber auf den objektivierten Zweck und die Dauer des Aufenthalts im Ausland an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 2. November 2010 - 10 B 09.1771 -, zit. nach juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juli 2010 - OVG 3 N 58.10 -, zit. nach juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 02.11.2010 - 10 B 09.1771

    Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen ermessensfehlerhaft; kein Erlöschen der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12
    Denn zwar ist auch der innere Wille des Ausländers bzw. hier der der Eltern der Antragstellerin zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit der Ausreise zu berücksichtigen; letztlich entscheidend kommt es aber auf den objektivierten Zweck und die Dauer des Aufenthalts im Ausland an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 2. November 2010 - 10 B 09.1771 -, zit. nach juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juli 2010 - OVG 3 N 58.10 -, zit. nach juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19

    Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt;

    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O.), ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen (nicht jedoch in Dauerpflegefällen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30), zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung , die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte ins Ausland verlagern (nicht jedoch die Ausbildung insgesamt, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16 f., und VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012, a.a.O., Rn. 19 (vollständiges Studium im Heimatstaat); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 M 175/12 -, juris Rn. 2, 5 (vollständiger Schulbesuch bis zum Abitur im Ausland)).

    Dass diese Betreuungstätigkeiten des Antragstellers in dieser Weise dauerhaft in China auszuführen wären, weil die gesamte Schulausbildung der Tochter im dortigen Ausland absolviert würde (vgl. hierzu, wenngleich aus der Perspektive des Schulkindes, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012, a.a.O., juris Rn. 2, 5), ist nicht ersichtlich, so dass der Senat nicht der Frage nachgehen muss, ob daraus auch für den Antragsteller als betreuenden Vater ein nicht mehr nur vorübergehender Zweck resultierte.

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